%Character.Entities; ]> Official Journal of the European Communities, Written Questions (1993), Series C Volume 36 Number 137 Language German MLCC Machine readable version 1994 This TEI conformant electronic version edited by the MLCC project, 15 September 1994. This file (ignoring this header) is 209099 bytes long, its text includes 21477 words.

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German 15 September 1994 David McKelvie Masja Kempen Processing of original corpus files into TEI conformance.
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Die Zahlungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgten erst jetzt für von britischen Freiwilligenorganisationen durchgeführte Projekte, die im Januar 1992 begonnen haben. Allerdings erfahre ich, daß einige Restzahlungen für solche Vorhaben in den Jahren 1990 und 1991 noch ausstehen. Diese verspäteten Zahlungen verursachen eine starke Zerrüttung in den Finanzen der Freiwilligenorganisationen und haben zur Verringerung der verfügbaren Ausbildungsplätze geführt.

Der derzeitige Zeitplan für Anträge 1993 ist ebenfalls Grund zur Besorgnis, da er nämlich zu denselben Verzögerungen bei Darlehenszahlungen führen könnte.

Kann die Kommission die Anzahl der Zahlungen an britische Freiwilligenorganisationen, die für 1990 und 1991 noch ausstehen, sowie die Gründe für diese erheblichen Verzögerungen angeben?

Welche Maßnahmen werden derzeit getroffen, um zu gewährleisten, daß Erstzahlungen aus dem ESF frühzeitig im Jahre 1993 erfolgen und daß Restzahlungen für Projekte von 1992 vor Mitte 1993 erfolgen können?

Antwort von Herrn Flynn im Namen der Kommission (18. Februar 1993)

1988 wurde eine Reform der drei Strukturfonds (der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und der Europäische Sozialfonds) beschlossen mit dem Ziel, die Auswahl und Durchführung einzelner Vorhaben den Regierungen der Mitgliedstaaten oder von ihnen benannten Stellen zu übertragen. Die ESF-Reform wurde 1990 wirksam. Die Kommission verwaltet die Fonds in Form größerer operationeller Programme im Rahmen der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte, die im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Vor allem beim ESF ist es durchaus möglich, daß der betreffende Mitgliedstaat im Hinblick auf die Durchführung eines einzigen operationellen Programms mehrere Hundert Einzelvorhaben ausgewählt hat. Um welche Vorhaben es sich handelt und wie diese im einzelnen aufgebaut sind, ist den Begleitausschüssen für die einzelnen operationellen Programme bekannt; diese Informationen werden der Kommission von den einzelstaalichen Behörden bei der Einreichung der Zahlungsanträge mitgeteilt. Allerdings verfügt sie nicht über Einzelheiten betreffend Zahlungen, die die britischen Behörden an Freiwilligenorganisationen im Vereinigten Königreich bereits geleistet haben oder noch leisten müssen. Daher kann die Kommission keine Aufstellung noch ausstehender Zahlungen u. a. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds vorlegen.

Die Zahlungen aus den Strukturfonds erfolgen auf der Grundlage von Anträgen, welche die einzelstaatlichen Behörden für jedes operationelle Programm und jeden Fonds bei der Kommission einreichen. Diese Zahlungen werden für jedes Programmjahr in drei Tranchen geleistet: ein erster Vorschuß in Höhe von 50 % der Beteiligung der Kommission, ein zweiter Vorschuß in Höhe von 30 %, nachdem der Mitgliedstaat bescheinigt hat, daß mindestens die Hälfte des ersten Vorschusses verbraucht worden ist, und der Restbetrag in Höhe von 20 % nach Vorlage der ordnungsgemäßen Abrechnungen für das betreffende Jahr binnen sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungszeitraums. Für alle Programmjahre nach dem ersten Programmjahr gilt, daß die Zahlungen nur nach Vorlage ordnungsgemäßer Abrechnungen für die vorangegangenen Jahre getätigt werden.

Die britischen Behörden werden die Zahlung der Restbeträge für 1992 vermutlich im Juni 1993 beantragen; die Auszahlung erfolgt, sobald festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschußzahlungen für 1993 werden geleistet, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der Beitrag der Kommission für die Jahre 1991 und 1992 für jedes operationelle Programm ordnungsgemäß verwendet wurde. Soweit der Kommission bekannt ist, verläuft die Arbeit im Zusammenhang mit den Anträgen auf Auszahlung der Restbeträge im Vereinigten Königreich zufriedenstellend; eine Reihe von Nachweisen über die Durchführung liegen der Kommission bereits vor. Die entsprechenden Vorschüsse für 1993 dürften daher im nächsten Jahr ausgezahlt werden.

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Ist die Kommission überzeugt, daß die Ergebnisse der sich auf zahlreiche Arten erstreckenden Untersuchung über die Auswirkungen der Industriefischerei es rechtfertigen, bei den gegenwärtigen Fangquoten zu bleiben?

Antwort von Herrn Marín im Namen der Kommission (26. November 1992)

Im August 1992 hat die Kommission eine Tagung von dänischen und britischen Wissenschaftlern einberufen, um die Auswirkungen des Industriefischfangs auf die wichtigsten Fischbestände der Nordsee zu untersuchen. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Die Bestandsgröße bei den beiden wichtigsten Zielarten des Industriefischfangs, Stintdorsch und Sandaal, fluktuiert seit Mitte 1980 ohne eindeutigen Trend. Für Sprotte, der dritten Zielart des Industriefischfangs in der Nordsee, liegen keine aktuellen Bestandsabschätzungen vor, generell jedoch wird die Größe dieser Bestände von Fischereiwissenschaftlern als niedrig eingestuft;

b) eine Reduzierung der Intensität des Industriefischfangs würde sich auf die Anlandungen von Wittling, Hering und in geringerem Umfang Schellfisch günstig auswirken. Unwesentliche Veränderungen gäbe es bei Kabeljau und keinerlei Auswirkungen auf die Schollen- und Seezungenbestände.

Hierbei darf allerdings nicht übersehen werden, daß als &dlqm;Preis&dqml; für diese Ertragssteigerungen Verluste in der Industriefischerei mit größeren sozialen und wirtschaftlichen Umwälzungen hingenommen werden müssen. Außerdem kommen andere Untersuchungen, die auf Mehr-Arten-Modellen beruhen, unter anderem zu dem Schluß, daß die Anlandungen von Schellfisch und Wittling beträchtlich gesteigert werden könnten, wenn die Flotten, die diese Arten für den menschlichen Konsum fangen, weniger umfangreiche Mengen als bisher ins Meer zurückwerfen würden, d. h. der Konsumfischfang steht sich selbst im Wege.

Fest steht, daß die Auswirkungen des Industriefischfangs ebenso wie die nachteiligen Folgen anderer Fischereien noch näher untersucht werden müssen.

Dies erklärt, warum die Kommission in ihrem jüngsten Bericht, der dem Rat auf seiner Tagung vom 23. November 1992 vorgelegt worden ist (1), so ausführlich auf die Gründe eingeht, die umfassendere Untersuchungen der Auswirkungen des Fischfangs in der Nordsee und den angrenzenden Gewässern notwendig erscheinen lassen.

(1) Dok. SEK(92) 2046 endg.

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Der Frauenhandel ist für die betroffenen Frauen immer mit Beschäftigungen verbunden, die sich durch psychische und körperliche Gewalt sowie den Zwang zur Prostitution auszeichnen. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es keine einschlägige Politik, insbesondere was Frauen aus den Ländern des ehemaligen Ostblocks betrifft. Hält die Kommission nicht eine Politik für erforderlich, die von dem Prinzip der Selbstbestimmung und der menschenwürdigen Behandlung dieser Frauen/Opfer ausgeht?

Antwort von Frau Papandreou im Namen der Kommission (5. Januar 1993)

Die Maßnahmen der Kommission zugunsten von Frauen fallen unter Artikel 119 EWG-Vertrag und die diversen Richtlinien über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Durch diese Richtlinien sollen mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen der Frauen im Bereich der Beschäftigung und auf dem Arbeitsmarkt ganz allgemein beseitigt werden.

Die Kommission hat daher nicht die Absicht, im Zusammenhang mit dem Frauenhandel und der Mißhandlung von Frauen Maßnahmen zu erlassen.

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Obwohl die französischen überseeischen Departements nicht in den Kohäsionsfonds aufgenommen sind, haben sich die Regierungen der zwölf Mitgliedstaaten in Maastricht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die es diesen Regionen ermöglichen sollen, das durchschnittliche wirtschaftliche und soziale Niveau der Gemeinschaft zu erreichen.

Welche spezifischen Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Regionen beizutragen?

Antwort von Herrn Delors im Namen der Kommission (16. Februar 1993)

Die Frau Abgeordnete bezieht sich auf die Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage im Anhang zum Maastrichter Vertrag. Durch diese Erklärung wurde das mit der Annahme des Programms POSEIDOM (1) eingeführte Konzept bestätigt und festgeschrieben, daß die Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Regionen in der europäischen Politik beinhaltet. Das Konzept wird seitdem auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira angewandt. In der Erklärung heißt es, daß für die genannten Regionen künftig die Möglichkeit besteht, &dlqm;spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofern und solange ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete objektiv gegeben ist&dqml;.

Grundlegendes Prinzip des Aktionsprogramms POSEIDOM als zeitlich unbegrenztem Rahmenprogramm ist die Berücksichtigung der Besonderheiten der französischen überseeischen Departements (ÜD) bei der Anwendung der Gemeinschaftspolitiken. Konkret umgesetzt wurde dieses allgemeingültige Prinzip bereits mit der Annahme spezifischer Maßnahmen, die besonders folgende Bereiche betreffen:

— Anerkennung einer besonderen Steuerregelung für die ÜD (Reform &dlqm;octroi de mer&dqml; (2) und Beibehaltung der Mehrwertsteuer- (3) und Verbrauchsteuersonderregelung (4) einschließlich der Regelung für Rum aus den französischen überseeischen Departements, der traditionell im Mutterland Frankreich verbraucht wird (5));

— Sondermaßnahmen für Agrarerzeugnisse (besondere Versorgungsregelungen, gezielte Beihilfen für die örtliche Erzeugung und Änderung der geltenden Strukturregelungen (6));

— verbesserte Beihilferegelung bei Gründung von Erzeugerorganisationen im Fischereisektor (7);

— Änderung der Regelung für Freizonen und Freilager (8);

— besondere Strukturmaßnahmen für die Wirtschaftszweige Bananen und Zuckerrohr für die Zucker- und Rumerzeugung (9).

Weitere spezifische Maßnahmen im Rahmen von POSEIDOM werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen und regionalen Behörden geprüft.

Die Besonderheiten der französischen überseeischen Departements werden also in den Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt. Gleichzeitig werden diese Regionen, die unter Ziel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates (10) fallen, bei Interventionen der Strukturfonds vorrangig behandelt. Auf der Grundlage der für jede einzelne Region vorgelegten Entwicklungspläne wurden von der Kommission am 31. Oktober 1989 gemeischaftliche Förderkonzepte (1989/1993) genehmigt. Diese Förderung der überseeischen Departements mit Gemeinschaftsmitteln beläuft sich auf insgesamt 751 Millionen ECU (zu Preisen von 1989). Die Mittel wurden 1991 und 1992 aufgestockt durch die Annahme von Programmen mit Gemeinschaftsmaßnahmen, die u. a. Gemeinschaftshilfen in Höhe von 120 Millionen ECU (zu Preisen von 1992) enthalten. 95 Millionen ECU davon entfallen auf die Initiative REGIS, die speziell für die weit abgelegenen Gebiete eingeführt wurde.

Für den folgenden Planungszeitraum für Interventionen der Strukturfonds sieht das Delors-Paket II in der vom Europäischen Rat von Edinburgh verabschiedeten Fassung eine substantielle Aufstockung der Mittel der Strukturfonds zugunsten der Regionen des Ziels Nr. 1 vor, zu denen auch die französischen überseeischen Departements gehören.

(1) Beschluß 89/687/EWG des Rates (ABl. Nr. L 399 vom 31. 12. 1989).(2) Entscheidung 89/688/EWG des Rates (ABl. Nr. L 399 vom 31. 12. 1989).(3) Richtlinie 91/680/EWG des Rates (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991).(4) Richtlinie 92/12/EWG des Rates (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992).(5) Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. 10. 1992 (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992).(6) Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991 mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen der Kommission).(7) Verordnung (EWG) 1603/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992).(8) Verordnung (EWG) Nr. 1604/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992)(9) Entscheidung C(92) 2116 der Kommission vom 10. September 1992.(10) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988.

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An welche Art künstlerisches und literarisches Schaffen denkt die Kommission, wenn in ihrer Mitteilung KOM(92)149 endg. von dessen Unterstützung die Rede ist, um ein für die Entfaltung der Kultur in Europa günstiges Umfeld zu fördern?

Antwort von Herrn Pinheiro im Namen der Kommission (18. Februar 1993)

Der Ausdruck &dlqm;künstlerisches und literarisches Schaffen&dqml; findet sich in Artikel 128 des Vertrages über die Europäische Union. Die Mitteilung der Kommission (1) betrifft alle Formen des künstlerischen Schaffens (Theater, Musik, bildende Kunst usw.). Die Kommission schlägt Maßnahmen zur Förderung des künstlerischen und literarischen Schaffens vor, ohne bestimmte Kategorien zu bevorzugen.

Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sowie der verfügbaren Haushaltsmittel legt der Ministerrat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament nach dem Verfahren des Artikels 128 die vorrangigen Bereiche fest.

(1) Dok. KOM(92) 149 endg.

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Die Finanzinstrumente und -beihilfen für die Entwicklungszusammenarbeit werden immer komplizierter, und es besteht die Notwendigkeit, in den Entwicklungsländern mit ihnen eine möglichst große Effizienz und Leistung zu erzielen. Könnte die Kommission Angaben über die Methoden zur Überwachung und Auswertung machen, die zur Erreichung dieser Ziele angewandt werden?

Antwort von Herrn Marín im Namen der Kommission (17. Februar 1993)

Die Evaluierungsmethode, mit der die Kommission die Effizienz ihrer Entwicklungshilfe sicherstellt, entspricht in Vielfalt und Unterschiedlichkeit den Aktionen und Instrumenten ihrer Entwicklungszusammenarbeit. Vereinfachend läßt sie sich wie folgt beschreiben:

— Die Maßnahmen werden von den Delegationen der Kommission in den Entwicklungsländern und von den Brüsseler Dienststellen begleitet, und zwar namentlich von den Länderreferenten und den jeweils zuständigen technischen Diensten. Die praktische Arbeit besteht in Missionen vor Ort, Monitoringberichten, ständigen Kontakten mit den Empfängerländern, Tagungen usw. Gegebenenfalls kann die Begleitung einem Team der technischen Hilfe übertragen werden, deren Aufgabe dann darin besteht, die ordnungsgemäße Durchführung eines Projekts zu überwachen und bei Auftreten ernster Schwierigkeiten, die die ordnungsgemäße Abwicklung gefährden könnten, die verantwortlichen Stellen einzuschalten.

— Die Kommission betrachtet die Evaluierung der Hilfe als ein wichtiges Verwaltungsinstrument und als fortlaufenden Prozeß kritischer Bewertung, der ein Projekt während seiner gesamten Lebensdauer begleitet. Die zentrale Frage ist dabei die nachhaltige Lebensfähigkeit einer Aktion (d. h., die Eignung des Projekts, der jeweiligen Zielgruppe auch nach Einstellung der externen Hilfe auf Dauer Nutzen zu bringen), die wiederum von zahlreichen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Faktoren abhängt.

— Eine Evaluierung kann sektoral, global oder punktuell bzw. an bestimmte Instrumente oder Themen gebunden sein. Evaluierungsaufträge werden in der Regel nach beschränkten Ausschreibungen in den Mitgliedstaaten an Berater vergeben; die Evaluierungen werden aus dem allgemeinen Haushaltsplan der Kommission oder (im Einvernehmen mit dem Empfängerland) aus Projektmitteln finanziert.

Aufgrund von Lomé IV müssen bei EEF-finanzierten Projekten Begleitung und Evaluierung gemeinsam mit den AKP-Staaten durchgeführt werden. Die Evaluierungsergebnisse dienen dazu, evaluierte Projekte gegebenenfalls umzustrukturieren, oder sie geben die empirische Grundlage bei der Ausarbeitung neuer Projekte desselben Sektors ab.

1992 hat die Kommission in ihre Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten ein kohärentes System des Projektmanagements eingeführt, das die Vorbereitung, die Umsetzung und die Evaluierung umfaßt, und das dem Management als &dlqm;Logical Framework&dqml; zugrundeliegt. Es wird daran gedacht, nach angemessen langer Arbeit mit dem neuen System 1994 oder 1995 einen Erfahrungsbericht dazu zu erstellen.

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Die spanischen Rechtsvorschriften, die im Ausländer- und im Abgabengesetz enthalten sind, schreiben vor, daß ein Unternehmer, der zum ersten Mal einen Ausländer einstellt, als Abgabe 40 000 Pesetas und weitere 15 000 Pesetas bezahlen muß, wenn er die jährliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verlängert; seinerseits müssen die Beschäftigten selbst eine Abgabe von 1 000 Pesetas zahlen.

Unabhängig von dem zu zahlenden Betrag für diese Abgaben haben die diesbezüglichen Bestimmungen viele Fragen unter den betroffenen Arbeitnehmern aufgeworfen, weil sie nicht genau verstehen, womit sich die Rechtmäßigkeit der hier behandelten spanischen Vorschriften begründen läßt.

Kann die Kommission Angaben darüber machen, ob man angesichts der Gemeinschaftsbestimmungen zu diesem Thema die Auffassung vertreten kann, daß die spanischen Bestimmungen, die spanische Unternehmer, die Ausländer einstellen, zur Zahlung einer Abgabe zum Eintritt in die Firma und jedes weitere Jahr zur Vertragsverlängerung verpflichten, unserer gemeinschaftlichen Rechtsordnung entsprechen, was die arbeitsrechtlichen Bestimmungen anbelangt? Inwieweit können nichtspanische Bürger der Gemeinschaft, die in Spanien arbeiten, von den obengenannten spanischen Vorschriften betroffen sein?

Antwort von Herrn Flynn im Namen der Kommission (25. Februar 1993)

Die Rechtsvorschriften, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, wurden hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht untersucht.

Es handelt sich um das Gesetz Nr. 29/68 vom 20. Juni 1986 über die bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu zahlenden Abgaben, geändert durch das Gesetz Nr. 37/88 vom 28. Dezember zum Gesamthaushaltsplan des Jahres 1989 (B.O.E. vom 29. Dezember 1988).

Dieses Gesetz findet auf Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft keine Anwendung, da diese nach dem Gemeinschaftsrecht keiner Arbeitserlaubnis bedürfen, um in Spanien eine Beschäftigung aufzunehmen.